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Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Hausboot-Buchungen aus ÖSTERREICH
bei Harald Böckl Ges. m. b. H. in Wien
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
vom 15. 10. 2007
Vorbemerkung
Die Harald Böckl Ges. m. b. H. ist beim Handelsgericht 1010
Wien, Riemergasse, eingetragen: 127 693 i. Die folgenden Bedingungen
sind Bestandteil des Vertrages, der zwischen der Firma Hausboot
Böckl und dem Mieter abgeschlossen wird. Mit der Buchung anerkennt
der Mieter diese Bedingungen für sich und seine Mitreisenden.
Abweichungen bei der Reisebeschreibung bzw. Preisliste sowie die
entsprechenden Beschreibungen in unserem Prospekt haben Vorrang.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere AGB von den
vom Fachbeirat und vom konsumentenpolitischen Beirat empfohlenen
Allgemeinen Reisebedingungen abweichen.
1)
Buchung
Bei der Buchung ist eine Anzahlung von 40% des Mietpreises zu bezahlen,
die Restzahlung erfolgt spätestens 6 Wochen vor Beginn der
Reise. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Mieter
einen Voucher. Davon abweichende Bedingungen sind gesondert vermerkt
(Aushang, Buchungsbedingungen, Erklärungen bei den Preislisten).
Hausboot Böckl behält sich das Recht vor, eine Umbuchungsgebühr
von 50 Euro zu berechnen.
2)
Kaution und Haftung
Bei Bootsübernahme ist dem Bootseigner eine Kaution zu hinterlegen.
Die Kaution dient zur Abdeckung von Schäden, die aus Verschulden
des Mieters am Boot entstehen bzw. der Mieter gegenüber Dritten
zu vertreten hat. Der Bootseigner bzw. Hausboot Böckl sind
jedoch berechtigt, vom Mieter auch Ersatz des über die Kaution
hinausgehenden Schadens zu verlangen, wenn dieser fahrlässig
bzw. vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Höhe der
Kaution ist den jeweils gültigen Preislisten bzw. dem Aushang
am Abfahrtsort zu entnehmen. Die Kaution wird bei Rückgabe
des unbeschädigten Bootes mit seiner gesamten unbeschädigten
Ausstattung retourniert. Der Bootseigner ist berechtigt, eine Kaution
für Treibstoff bzw. Endreinigung zu verlangen. Diese Kaution
entspricht den ortsüblichen Kosten für die zu erbringende
Leistung.
3)
Versicherung
Im Mietpreis sind eine Vollkasko- und eine Haftpflichtversicherung
eingeschlossen, ausgenommen bei Caley Cruisers und Kris Cruisers,
wo sie vor Ort zu bezahlen ist. Selbstbehalt in Höhe der Kaution.
Im Fall von Havarien, Unfällen oder sonstigen Schäden
hat der Mieter unverzüglich den Bootseigner zu verständigen
und Verhaltensanweisungen abzuwarten. Ohne vorherige Zustimmung
des Bootseigners darf der Mieter bei einem Unfall weder Schuld noch
Haftung gegenüber Dritten anerkennen oder das Schiff reparieren
lassen oder sonstige Kosten veranlassen. Eine Havarie oder ein Unfall
berechtigen nicht zur Minderung des Mietpreises oder zu Schadenersatz,
außer es liegt ein auffälliger schwerer Fehler am Boot
vor und den Bootseigner oder seine Erfüllungsgehilfen trifft
ein Verschulden an diesem Fehler. Es besteht weder eine Versicherung
für den Mieter selbst oder seine Mitreisenden, noch für
von ihm an Bord gebrachte Sachen. Wir empfehlen den Abschluss einer
Versicherung für Reiserücktritt und -abbruch sowie entsprechender
Diebstahls-, Kfz-, Unfall- und Krankenversicherungen.
4)
Eignung des Bootsführers
Der Kapitän an Bord muss gemäß den jeweils örtlich
geltenden staatlichen Bestimmungen volljährig sein. Der Mieter
trägt die Verantwortung für die Auswahl eines geeigneten
Kapitäns, wobei dem Bootseigner das Recht vorbehalten bleibt,
die Bootsübernahme einem Mieter zu verweigern, der keinen geeigneten
Kapitän namhaft machen kann bzw. der selbst nicht in der Lage
erscheint, die damit verbundene Verantwortung zu übernehmen.
In diesem Fall bleibt die Buchung für das Boot aufrecht, ein
Vertragsrücktritt bzw. eine Minderung des Mietentgeltes ist
ausgeschlossen. Der Mieter bzw. der von ihm namhaft gemachte Kapitän
wird von einem vom Bootseigner zur Verfügung gestellten Instruktor
in die Regeln der Schifffahrt und in die Handhabung des Bootes eingewiesen.
Der Mieter bzw. der von ihm namhaft gemachte Kapitän muss sich
vergewissern, mit den Regeln vertraut gemacht worden zu sein. Im
Zweifelsfall oder bei Unklarheiten hat er auf eine nochmalige Einschulung
bzw. auf ergänzende Erläuterungen zu bestehen.
5)
Beachtung der Schifffahrtsvorschriften
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Schifffahrtsvorschriften
und andere einschlägige Regelungen des jeweiligen Landes zu
informieren und diese einzuhalten. Allenfalls über ihn verhängte
Verwaltungsstrafen sind vom Mieter zu bezahlen, wobei von diesem
zu vertretende Verwaltungsstrafen, die dem Bootseigner vorgeschrieben
werden, auch aus der Kaution lt. Punkt 2 dieser Geschäftsbedingungen
einbehalten werden können.
6)
Unterbrechung der Fahrt, Pannen, Beanstandungen
Der Vermieter unterhält einen Reparaturdienst, der täglich
erreichbar und im Falle von Schäden an Bord oder Problemen
zu verständigen ist. Reparaturen an Bord dürfen nur von
diesem Reparaturdienst durchgeführt werden, es sei denn bei
Gefahr im Verzug. Der Mieter ist bei Problemen oder Pannen verpflichtet,
dem Vermieter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
Fahrtunterbrechnungen oder Pannen berechtigen nicht zur Mietpreisminderung
oder Schadenersatz, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit
des Vermieters. Wenn die Dauer des Festliegens aufgrund einer vom
Mieter nicht verschuldeten Panne mehr als 24 Stunden beträgt,
erstattet der Viermieter den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten
Zeit. Beeinträchtigt ein Mangel eine Reise erheblich und kann
der Viermieter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe schaffen,
so steht dem Mieter das Recht zu, innerhalb des gesetzlichen Rahmens
den Mietvertrag zu kündigen.
Reklamationen müssen innerhalb von 28 Tagen nach Beendigung
der Reise erfolgen.
7)
Änderung des Abfahrtsortes oder der Fahrtrichtung
Kann aus Gründen höherer Gewalt (beispielsweise Hochwasser,
Wassermangel, Streik, Sperre eines Kanal- oder Flussabschnittes
durch die zuständigen Behörden etc.) der Mieter nicht
vom gebuchten Ort fahren bzw. wird aus diesen Gründen eine
Änderung des Abfahrtsortes oder der Fahrtrichtung erforderlich,
wird ein Ersatz-Boot an einem Ort der gewählten Region zur
Verfügung gestellt. Wenn ein Wasserweg auf einem längeren
Abschnitt nicht befahrbar ist, kann dieser Ersatzort auch an einer
anderen Wasserstraße liegen. Ist beispielsweise ein Schleusentor
kaputt und eine Fahrt in die geplante Richtung daher nicht möglich,
kann ein anderer Abgabeort vorgegeben werden. Ebenso verhält
es sich mit dem Übernahmeort des Bootes. Die Änderung
des Abfahrtsortes muss jedenfalls sachlich gerechtfertigt und für
den Mieter zumutbar sein.
Der Vermieter (also der Bootseigner)
behält sich weiters das Recht vor, die Reiserichtung aus technischen
bzw. operativen Gründen zu ändern oder eine Einwegfahrt
in eine Hin- und Rückfahrt umzulegen, wenn dies sachlich begründbar
und zumutbar bzw. zur Durchführung der Reise notwendig ist.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Boot aufgrund einer
notwendigen Reparatur in einem bestimmten Hafen übernommen
oder abgegeben werden muss oder weil der Vormieter ausgefallen oder
erkrankt ist und das Boot somit am falschen Platz steht.
Eventuell geleistete Zuschläge für Einwegfahrten werden
in diesem Fall zurückerstattet. Bei Einwegtouren kann keine
Vorausgarantie für den Abfahrtsort gegeben werden. Zwei gemeinsam
gebuchte Einweg-Boote können daher auch in entgegengesetzter
Richtung fahren. Einwegzuschläge beinhalten nicht den Transfer
von Personen oder Fahrzeugen. Einwegtouren können also immer
nur als Option gebucht werden.
8)
Übernahme, Benutzung und Rückgabe des Bootes, Zeitverlust
Übernahme und Rückgabe erfolgen zu den vereinbarten Zeiten.
Vor Übernahme des Bootes sind die notwendigen Formalitäten
zu erledigen und die Inventarliste zu prüfen. Dem Mieter wird
ein lt. Preisliste bzw. Prospekt bzw. Vereinbarung vollständig
ausgestattetes und gereinigtes Boot übergeben. Er ist verpflichtet,
das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt gereinigt und unversehrt in
dem selben Zustand zurückzugeben. Bei Rückgabe nimmt der
Bootseigner bzw. sein Vertreter eine Kontrolle des Bootes vor. Er
ist berechtigt, für jeden Schaden oder Verlust unbeschadet
eines weitergehenden Anspruches bis zur jeweiligen Höhe die
Kaution lt. Punkt 2 einzubehalten. Der Mieter ist weiters verpflichtet,
jeden Schaden oder Verlust sofort nach dessen Eintritt zu melden,
spätestens jedoch bei Rückgabe des Bootes. Wird das Boot
nicht pünktlich zurückgegeben bzw. verschweigt der Mieter
einen Schaden oder Verlust, so haftet der Mieter für den Schaden,
der dem Bootseigner durch die Verzögerung bzw. durch die verspätete
Kenntnis des Schadens oder Verlustes entsteht. Der Vermieter haftet
nicht für zeitliche Verzögerungen, die dem Mieter entstehen,
und auch nicht für die Nichtdurchführbarkeit von Reiseplänen,
sei es durch Maschinenschäden oder sonstige Defekte am Boot,
durch Schäden an Wasserwegen oder Brücken, durch Hoch-
oder Niedrigwasser, Streik, Treibstoffrationierung oder -mangel
oder sonstige Ursachen höherer Gewalt, es sei denn, die Schäden
sind auf fahrlässiges Verhalten des Vermieters oder seiner
Handlungsbefugten zurückzuführen. Der Vermieter behält
sich vor, ohne Vorankündigung in Fahrgebieten dann Einschränkungen
anzuordnen, wenn ungewöhnliche oder gefährliche Umstände
dies erfordern. Der Mieter hat in diesen Fällen keinen Anspruch
auf Reduzierung des Mietpreises.
9)
Stornobedingungen
Der Rücktritt hat schriftlich durch Brief bzw. Fax an die Firma
Hausboot Böckl zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Entgegennahme
des Rücktrittsschreibens gilt nur ein Arbeitstag (z. B.: ein
Fax, das an arbeitsfreien Tagen eintrifft, gilt erst am darauffolgenden
Arbeitstag als entgegengenommen). Allfällige Leistungen, die
der Mieter zum Zeitpunkt seines Rücktrittes von der Firma Hausboot
Böckl oder vom Bootseigner bereits erhalten hat, sind von diesem
ungeachtet des Rücktrittes zu bezahlen.
a)
Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde ohne Rücktrittskosten zurücktreten, wenn
wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis
zählt, erheblich geändert werden, z. B. durch Erhöhung
des Reisepreises um mehr als 10 %.
b)
Rücktritt mit Stornogebühr
Bei Crown Blue Line, Connoisseur und Emerald Star: bis 44 Tage vor
Reisebeginn 35%, danach 90%; am Tag der Abreise oder Nichterscheinen
100%
Bei Locaboat und Cardinal: bis 70 Tage vor Reisebeginn 15%, 7165
Tage 30%, 6458 Tage 45%, 5751 Tage 60%, 5037 Tage
75%, 361 Tag 90%, am Tag der Abreise oder Nichterscheinen
100%
Alle anderen Bootseigner: Bis 44 Tage vor Mietantritt: 40% des Mietpreises,
danach90%; am Tag der Abreise oder Nichterscheinen 100%
Dem Mieter bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Vermittler
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
10)
Insolvenzversicherung
Das Insolvenzrisiko für Veranstaltungsleistungen von Hausboot
Böckl ist gemäß EU-Recht versichert.
11)
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, wie Flug, Hotel, Mietwagen
etc. gelten die vom Fachverband und vom konsumentenpolitischen Beirat
empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992, Anpassung an
die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBL. 247/93), die wir Ihnen
gerne zusenden und die Sie bereits mit unserem Angebot vor Buchung
erhalten.
12)
Sonstiges
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Hausboot Böckl und dem Mieter
ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Der Mieter verpflichtet sich, Hausboot Böckl für allfällige
Inanspruchnahme Dritter schad- und klaglos zu halten. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Für Rechtsgeschäfte
mit Verbrauchern im Sinne des §1 des KSchG gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur soweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für
Hausboot-Buchungen aus DEUTSCHLAND
bei Hausboot Böckl, München |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
vom 16. 10. 2007
Vorbemerkungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die §§
651 a. ff. BGB. Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages,
der zwischen der Firma Hausboot Böckl und dem Mieter abgeschlossen
wird. Mit der Buchung anerkennt der Mieter diese Bedingungen für
sich und seine Mitreisenden. Abweichungen bei der Reisebeschreibung
bzw. Preisliste sowie die entsprechenden Beschreibungen in unserem
Prospekt haben Vorrang.
1) Buchung
Bei der Buchung ist eine Anzahlung von 40% des Mietpreises zu bezahlen,
die Restzahlung erfolgt spätestens 6 Wochen vor Beginn der
Reise. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Mieter
einen Voucher. Davon abweichende Bedingungen sind gesondert vermerkt
(Aushang, Buchungsbedingungen, Erklärungen bei den Preislisten).
Hausboot Böckl behält sich das Recht vor, eine Umbuchungsgebühr
von 50 Euro zu berechnen.
2) Kaution
und Haftung
Bei Bootsübernahme ist dem Bootseigner eine Kaution zu hinterlegen.
Die Kaution dient zur Abdeckung von Schäden, die aus Verschulden
des Mieters am Boot entstehen bzw. der Mieter gegenüber Dritten
zu vertreten hat. Der Bootseigner bzw. Hausboot Böckl sind
jedoch berechtigt, vom Mieter auch Ersatz des über die Kaution
hinausgehenden Schadens zu verlangen, wenn dieser fahrlässig
bzw. vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Höhe der
Kaution ist den jeweils gültigen Preislisten bzw. dem Aushang
am Abfahrtsort zu entnehmen. Die Kaution wird bei Rückgabe
des unbeschädigten Bootes mit seiner gesamten unbeschädigten
Ausstattung retourniert. Der Bootseigner ist berechtigt, eine Kaution
für Treibstoff bzw. Endreinigung zu verlangen. Diese Kaution
entspricht den ortsüblichen Kosten für die zu erbringende
Leistung.
3) Versicherung
Im Mietpreis sind eine Vollkasko- und eine Haftpflichtversicherung
eingeschlossen, ausgenommen bei Caley Cruisers und Kris Cruisers,
wo sie vor Ort zu bezahlen ist. Selbstbeteiligung in Höhe der
Kaution. Im Fall von Havarien, Unfällen oder sonstigen Schäden
hat der Mieter unverzüglich den Bootseigner zu verständigen
und Verhaltensanweisungen abzuwarten. Ohne vorherige Zustimmung
des Bootseigners darf der Mieter bei einem Unfall weder Schuld noch
Haftung gegenüber Dritten anerkennen oder das Schiff reparieren
lassen oder sonstige Kosten veranlassen. Eine Havarie oder ein Unfall
berechtigen nicht zur Minderung des Mietpreises oder zu Schadenersatz,
außer es liegt ein auffälliger schwerer Fehler am Boot
vor und den Bootseigner oder seine Erfüllungsgehilfen trifft
ein Verschulden an diesem Fehler. Es besteht weder eine Versicherung
für den Mieter selbst oder seine Mitreisenden, noch für
von ihm an Bord gebrachte Sachen. Wir empfehlen den Abschluss einer
Versicherung für Reiserücktritt und -abbruch sowie entsprechender
Diebstahls-, Kfz-, Unfall- und Krankenversicherungen.
4) Eignung
des Bootsführers
Der Kapitän an Bord muss gemäß den jeweils örtlich
geltenden staatlichen Bestimmungen volljährig sein. Der Mieter
trägt die Verantwortung für die Auswahl eines geeigneten
Kapitäns, wobei dem Bootseigner das Recht vorbehalten bleibt,
die Bootsübernahme einem Mieter zu verweigern, der keinen geeigneten
Kapitän namhaft machen kann bzw. der selbst nicht in der Lage
erscheint, die damit verbundene Verantwortung zu übernehmen.
In diesem Fall bleibt die Buchung für das Boot aufrecht, ein
Vertragsrücktritt bzw. eine Minderung des Mietentgeltes ist
ausgeschlossen. Der Mieter bzw. der von ihm namhaft gemachte Kapitän
wird von einem vom Bootseigner zur Verfügung gestellten Instruktor
in die Regeln der Schifffahrt und in die Handhabung des Bootes eingewiesen.
Der Mieter bzw. der von ihm namhaft gemachte Kapitän muss sich
vergewissern, mit den Regeln vertraut gemacht worden zu sein. Im
Zweifelsfall oder bei Unklarheiten hat er auf eine nochmalige Einschulung
bzw. auf ergänzende Erläuterungen zu bestehen.
5) Beachtung
der Schifffahrtsvorschriften
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Schifffahrtsvorschriften
und andere einschlägige Regelungen des jeweiligen Landes zu
informieren und diese einzuhalten. Allenfalls über ihn verhängte
Verwaltungsstrafen sind vom Mieter zu bezahlen, wobei von diesem
zu vertretende Verwaltungsstrafen, die dem Bootseigner vorgeschrieben
werden, auch aus der Kaution lt. Punkt 2 dieser Geschäftsbedingungen
einbehalten werden können.
6) Unterbrechung
der Fahrt, Pannen, Beanstandungen
Der Vermieter unterhält einen Reparaturdienst, der täglich
erreichbar und im Falle von Schäden an Bord oder Problemen
zu verständigen ist. Reparaturen an Bord dürfen nur von
diesem Reparaturdienst durchgeführt werden, es sei denn bei
Gefahr im Verzug. Der Mieter ist bei Problemen oder Pannen verpflichtet,
dem Vermieter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
Fahrtunterbrechnungen oder Pannen berechtigen nicht zur Mietpreisminderung
oder Schadenersatz, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit
des Vermieters. Wenn die Dauer des Festliegens aufgrund einer vom
Mieter nicht verschuldeten Panne mehr als 24 Stunden beträgt,
erstattet der Viermieter den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten
Zeit. Beeinträchtigt ein Mangel eine Reise erheblich und kann
der Viermieter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe schaffen,
so steht dem Mieter das Recht zu, innerhalb des gesetzlichen Rahmens
den Mietvertrag zu kündigen.
Reklamationen müssen innerhalb von 28 Tagen nach Beendigung
der Reise erfolgen.
7) Änderung
des Abfahrtsortes oder der Fahrtrichtung
Kann aus Gründen höherer Gewalt (beispielsweise Hochwasser,
Wassermangel, Streik, Sperre eines Kanal- oder Flussabschnittes
durch die zuständigen Behörden etc.) der Mieter nicht
vom gebuchten Ort fahren bzw. wird aus diesen Gründen eine
Änderung des Abfahrtsortes oder der Fahrtrichtung erforderlich,
wird ein Ersatz-Boot an einem Ort der gewählten Region zur
Verfügung gestellt. Wenn ein Wasserweg auf einem längeren
Abschnitt nicht befahrbar ist, kann dieser Ersatzort auch an einer
anderen Wasserstraße liegen. Ist beispielsweise ein Schleusentor
kaputt und eine Fahrt in die geplante Richtung daher nicht möglich,
kann ein anderer Abgabeort vorgegeben werden. Ebenso verhält
es sich mit dem Übernahmeort des Bootes. Die Änderung
des Abfahrtsortes muss jedenfalls sachlich gerechtfertigt und für
den Mieter zumutbar sein.
Der Vermieter (also der Bootseigner) behält sich weiters das
Recht vor, die Reiserichtung aus technischen bzw. operativen Gründen
zu ändern oder eine Einwegfahrt in eine Hin- und Rückfahrt
umzulegen, wenn dies sachlich begründbar und zumutbar bzw.
zur Durchführung der Reise notwendig ist. Dies kann beispielsweise
der Fall sein, wenn das Boot aufgrund einer notwendigen Reparatur
in einem bestimmten Hafen übernommen oder abgegeben werden
muss oder weil der Vormieter ausgefallen oder erkrankt ist und das
Boot somit am falschen Platz steht. Eventuell geleistete
Zuschläge für Einwegfahrten werden in diesem Fall zurückerstattet.
Bei Einwegtouren kann keine Vorausgarantie für den Abfahrtsort
gegeben werden. Zwei gemeinsam gebuchte Einweg-Boote können
daher auch in entgegengesetzter Richtung fahren. Einwegzuschläge
beinhalten nicht den Transfer von Personen oder Fahrzeugen. Einwegtouren
können also immer nur als Option gebucht werden.
8) Übernahme,
Benutzung und Rückgabe des Bootes, Zeitverlust
Übernahme und Rückgabe erfolgen zu den vereinbarten Zeiten.
Vor Übernahme des Bootes sind die notwendigen Formalitäten
zu erledigen und die Inventarliste zu prüfen. Dem Mieter wird
ein lt. Preisliste bzw. Prospekt bzw. Vereinbarung vollständig
ausgestattetes und gereinigtes Boot übergeben. Er ist verpflichtet,
das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt gereinigt und unversehrt in
dem selben Zustand zurückzugeben. Bei Rückgabe nimmt der
Bootseigner bzw. sein Vertreter eine Kontrolle des Bootes vor. Er
ist berechtigt, für jeden Schaden oder Verlust unbeschadet
eines weitergehenden Anspruches bis zur jeweiligen Höhe die
Kaution lt. Punkt 2 einzubehalten. Der Mieter ist weiters verpflichtet,
jeden Schaden oder Verlust sofort nach dessen Eintritt zu melden,
spätestens jedoch bei Rückgabe des Bootes. Wird das Boot
nicht pünktlich zurückgegeben bzw. verschweigt der Mieter
einen Schaden oder Verlust, so haftet der Mieter für den Schaden,
der dem Bootseigner durch die Verzögerung bzw. durch die verspätete
Kenntnis des Schadens oder Verlustes entsteht. Der Vermieter haftet
nicht für zeitliche Verzögerungen, die dem Mieter entstehen,
und auch nicht für die Nichtdurchführbarkeit von Reiseplänen,
sei es durch Maschinenschäden oder sonstige Defekte am Boot,
durch Schäden an Wasserwegen oder Brücken, durch Hoch-
oder Niedrigwasser, Streik, Treibstoffrationierung oder -mangel
oder sonstige Ursachen höherer Gewalt, es sei denn, die Schäden
sind auf fahrlässiges Verhalten des Vermieters oder seiner
Handlungsbefugten zurückzuführen. Der Vermieter behält
sich vor, ohne Vorankündigung in Fahrgebieten dann Einschränkungen
anzuordnen, wenn ungewöhnliche oder gefährliche Umstände
dies erfordern. Der Mieter hat in diesen Fällen keinen Anspruch
auf Reduzierung des Mietpreises.
9) Stornobedingungen
Der Rücktritt hat schriftlich durch einen Brief bzw. Fax an
die Firma Hausboot Böckl zu erfolgen. Als Zeitpunkt der Entgegennahme
des Rücktrittsschreibens gilt nur ein Arbeitstag (z. B.: ein
Fax, das an arbeitsfreien Tagen eintrifft, gilt erst am darauffolgenden
Arbeitstag als entgegengenommen). Allfällige Leistungen, die
der Mieter zum Zeitpunkt seines Rücktrittes von der Firma Hausboot
Böckl oder vom Bootseigner bereits erhalten hat, sind von diesem
ungeachtet des Rücktrittes zu bezahlen.
a) Rücktritt
ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde ohne Rücktrittskosten zurücktreten, wenn
wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis
zählt, erheblich geändert werden, z. B. durch Erhöhung
des Reisepreises um mehr als 5 %.
b) Rücktritt
mit Stornogebühr
Bei Crown Blue Line, Connoisseur und Emerald Star: bis 44 Tage vor
Reisebeginn 35%, danach 90%; am Tag der Abreise oder Nichterscheinen
100%
Bei Locaboat und Cardinal: bis 70 Tage vor Reisebeginn 15%, 7165
Tage 30%, 6458 Tage 45%, 5751 Tage 60%, 5037 Tage
75%, 361 Tag 90%, am Tag der Abreise oder Nichterscheinen
100%
Alle anderen Bootseigner: Bis 44 Tage vor Mietantritt: 40% des Mietpreises,
danach90%; am Tag der Abreise oder Nichterscheinen 100%
Dem Mieter bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Vermittler
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
10) Haftungsbeschränkung
10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
10.2 Für alle gegen den Veranstalter
gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet
der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100; übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11) Insolvenzversicherung
Das Insolvenzrisiko für Veranstaltungsleistungen von Hausboot
Böckl ist gemäß EU-Recht versichert.
12) Sonstiges
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Hausboot Böckl und dem Mieter
ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Der Mieter
verpflichtet sich, Hausboot Böckl für allfällige
Inanspruchnahme Dritter schad- und klaglos zu halten. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.

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